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Rechtsprechung bei Hotlinking bzw. Deep Links im Internet

Außer im Falle des Framings der Hauptseite einer Webpräsenz stellt Hotlinking stets eine Form von Deep Links dar.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten Paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1),  festgestellt, dass das Setzen von Deep Links, auch Hotlinking genannt, nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen durch das Setzen von Deep Links/Hotlinks wurde verneint.

Laut der Pressemitteilung zu o. g. Urteil sind nicht-passwortgeschützte Inhalte für das maschinelle oder menschliche Lesen jederzeit frei verfügbar und nutzbar, was der ursprünglichen Aufgabenstellung bei der Erfindung des Arpanets, dem Vorläufer des Internets, entspricht. Die Beachtung der Datei robots.txt ist aus der Aufgabenstellung des Arpanets heraus nicht zwingend, da es genug technische Systeme gibt, die ein ungewolltes „Auslesen“ von Daten verhindern (siehe beispielsweise .htaccess, Pay per Click). Die Beachtung der Datei robots.txt ist demnach als pure Höflichkeit ohne rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung zu verstehen. Hierzu siehe auch: www.lawmas.de

Gemäß spanischer Rechtsprechung ist Hotlinking in Spanien übrigens grundsätzlich erlaubt und stellt keine urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzung dar.

Gerichtsstand: Palma de Mallorca